Rechtsanwältin Ines Ränke
 
Kosten - Gebühren
Erfahrungsgemäß haben Mandanten viel Scheu vor der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte aufgrund der Befürchtung viel zu hoher und unkalkulierbar entstehender Anwalts- und Gerichtskosten.

Ein wesentlicher Bestandteil meiner Beratung ist natürlich auch die umfassende Prognose über die entstehenden Kosten in Ihrem Fall, um Ihnen hierdurch die Chance zu geben, auch unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Kosten zu entscheiden, ob und in welcher Form Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.

Zur Beratung über die Kosten zählt für mich natürlich auch, Sie über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung in Form von Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu informieren. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehme ich für Sie kostenfrei die Korrespondenz mit der Versicherung. Sollten Sie Mitglied in einer Gewerkschaft oder in einem Mieterverein sein, übernehmen diese ggf. die Kosten für Arbeitsrechts- bzw. Mietrechtsverfahren, in aller Regel allerdings erst ab der Klageerhebung. Bezüglich der Kostenübernahme für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung sollten Sie sich bei den jeweiligen Institutionen direkt informieren. Bei finanziellen Engpässen biete ich Ihnen auch die Möglichkeit der Zahlung meiner Gebühren in monatlichen Raten.

Da Sie von mir eine individuelle Beratung hinsichtlich der in Ihrem Fall entstehenden Kosten erhalten, verstehen Sie bitte die nachfolgenden Ausführungen nur als einen allgemeinen Überblick, der Sie vorab über Grundsätze der Kostenberechnung informieren soll.

1. Gesetzliche Anwaltsgebühren
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwaltes wird, soweit nichts anderes zwischen Anwalt und Mandant vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV) in der jeweils gültigen Fassung bemessen. Die Höhe der Gebühren wird nach dem sog. Gegenstandswert, also z.B. nach der Höhe der einzufordernden oder abzuwehrenden Forderung, berechnet. Der Anwalt hat bei der Berechnung der außergerichtlichen Gebühren einen Ermessensspielraum (sog. Gebührenrahmen), bei dem er insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, deren Umfang und Schwierigkeit, aber auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten berücksichtigt. Im gerichtlichen Verfahren sind die Anwaltsgebühren demgegenüber der Höhe nach in Abhängigkeit vom Gegenstandswert festgelegt.

2. Vergütungsvereinbarung
Bei einer Beratung, die mit keiner weiteren anwaltlichen Tätigkeit verbunden ist, ist seit dem 1. Juni 2006 das Honorar mit dem Anwalt zu vereinbaren. In diesen Fällen biete ich Ihnen den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an, die der Bedeutung der Angelegenheit und dem Umfang der Beratung gerecht wird.

3. Honorarvereinbarung
Sollten die Gebühren nach dem RVG dem Umfang und dem Arbeitsaufwand der Sache nicht gerecht werden, biete ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung an. Das Honorar kann selbstverständlich der Höhe nach korrigiert werden, sollte sich im Laufe der Bearbeitung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und vereinbartem Honorar herausstellen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist mir nach den Bestimmungen des Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt.

4. Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen
Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen, sofern das jeweilige Risiko versichert ist, die Kosten ab dem Eintritt des sog. "Schadensfalles". In einigen Fällen, wie z.B. im Sozialrecht, werden die Kosten erst ab dem gerichtlichen Verfahren übernommen. Sollten Sie Teilnehmer am Straßenverkehr sein, ist der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sehr empfehlenswert: Diese übernimmt im Falle des Vorwurfs einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit neben den Anwalts- und den Gerichtskosten auch die erfahrungsgemäß meist recht hohen gerichtlichen Gutachterkosten. Die Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernimmt meine Kanzlei.

5. Beratungshilfe
Sollte eine Rechtsschutzversicherung für Ihre Angelegenheit nicht einstehen und Ihr Einkommen nach Abzug all Ihrer Verbindlichkeiten zu gering sein, um die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung selbst aufzubringen, kann dafür staatliche Unterstützung in Form der Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Die ganz überwiegenden Kosten der anwaltlichen Beratung trägt somit der Staat, dem Rechtsanwalt müssen Sie nach Übergabe des sog. "Beratungshilfe-Berechtigungsscheines" lediglich noch € 10,00 zahlen. Zur Erteilung dieses Scheines wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Ihres Wohnsitzes, bevor Sie einen Termin in meiner Kanzlei wahrnehmen.

6. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Sollten die oben beschriebenen Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen und der angestrebte Rechtsstreit nicht von vornherein aussichtslos sein, werden im gerichtlichen Verfahren die Gerichts- und die eigenen Anwaltskosten, im Wege der Prozesskostenhilfe durch den Staat übernommen.
© - Anwaltskanzlei Ränke